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Art. 50 · Der Hochbaukommission obliegen

BZO Baureglement Bolligen · S. 34 · Original-PDF

Hochbaukommission

a.die Handhabung des Baubewilligungsverfahrens nach der übergeordneten Baugesetzgebung, soweit dafür nicht die Bauverwaltung zuständig ist;

b.der Entscheid über Baubewilligungen, die im ordentlichen Verfahren abgewickelt werden müssen, wenn zu beurteilende Einsprachen oder negative Fach- und Amtsberichte vorliegen;

c.der Antrag an die Leitbehörde im ordentlichen Verfahren

d.die Durchführung von Einigungsverhandlungen, soweit diese nicht vom Ressortvorsteher Hochbau an die Bauverwaltung delegiert werden;

e.die Anhebung von kommunalen bau- und raumplanungsrechtlichen Beschwerden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.