Art. 51 · Ortsbildpflege
BZO Baureglement Bolligen · S. 34 · Original-PDF
Der Bauverwaltung obliegen Bauverwaltung
a.die baupolizeilichen und raumplanerischen Aufgaben, soweit nicht die Hochbaukommission oder übergeordnete Behörde dafür zuständig ist;
b.die formelle und materielle Prüfung der Bau-, Reklame- und Ausnahmegesuche (Art. 17 ff. BewD);
c.die Durchführung der vereinfachten sowie der ordentlichen Baubewilligungsverfahren und der Projektänderungsgesuche;
d.die Einholung der erforderlichen Amts- und Fachberichte sowie der Einbezug der Fachgruppe Baugestaltung;
e.der abschliessende Entscheid über die Baugesuche (inklusive Reklame- und Ausnahmegesuche), soweit keine Einsprachen oder negative Fach- und Amtsberichte vorliegen;
f.die Antragstellung zuhanden der zuständigen Leitbehörde, sofern die Gemeinde für den Entscheid nicht selber zuständig ist (Art. 8 BewD); Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 35 Normativer Inhalt Hinweis
g.die Stellungnahme zu Einsprachen, sofern die Gemeinde nicht Leitbehörde ist (Art.
33BewD);
h.die Vertretung der Gemeinde in bau- und raumplanungsrechtlichen Beschwerdeverfahren;
i.die Erhebung und Begleitung von baupolizeilichen Strafanzeigen nach Art. 50 ff. BauG;
j.die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen;
k.die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung, die von vollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen. Einwohnergemeinde Bolligen " Baureglement (BR) " GENEHMIGUNG 36 Normativer Inhalt Hinweis 7 Straf- und Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.