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Art. 18 · Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster auf Schrägdächern (siehe Erwägungen RRB)

BZO Zonenreglement Siedlung Birsfelden · S. 8 · Original-PDF

1Dachaufbauten auf Steildächern müssen ästhetisch befriedigen. Sie sind so zu dimensionieren, dass die Dachform und die betreffende Dachfläche im Verhältnis zur Grösse des Dachaufbaus vorherrschend bleiben (siehe erläu­ ternde Abbildungen im Anhang).

2Die Summe der Breiten der Dachaufbauten darf die Hälfte der Fassaden­ länge nicht überschreiten. Der Mindestabstand von den Fassadenenden be­ trägt 1.5 m. Bei Aufbauten dürfen die Seiten lediglich verglast werden, wenn der Nachbar einverstanden ist. Der Mindestabstand zu First, Gräten und Kehlen beträgt 1.0 m (Schrägmass). (siehe Erwägungen RRB Nr. 429 vom 1.4.2008).

3Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.6 m betragen. Bei Dachauf­ bauten mit Satteldach wird die Fronthöhe bis zum Schnittpunkt der Seiten­ wand mit der Dachschräge gemessen. Messebene ist in diesem Fall die Aussenkante der Dachaufbau-Seitenwand. (siehe Erwägungen RRB Nr. 429 vom 1.4.2008).

4Unter den Aufbauten muss die Dachhaut durchgeführt werden (Breite 1.0 m Schrägmass).

5Für Dacheinschnitte und Dachflächenfenster gelten diese Vorschriften sinngemäss.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.