Art. 9 · Arbeitszone
BZO Baureglement der Stadt Biel · S. 5 · Original-PDF
9 grosser Grenzabstand SGR 721.1 6/11
2In den Zonen für öffentliche Nutzungen und in den Arbeitszonen beträgt der allseitige Grenzabstand 5 m. Für Gebäudeteile mit einer Höhe von über 10 m vergrössert sich der allseitige Grenzabstand um das Mass der Mehrhöhe.
3Das Kellergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn es im Mittel aller Fassaden, bis oberkant Erdgeschossboden gemessen, den fertigen Boden um mehr als 1.5 m überragt.
4Das Dachgeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die Kniewand (Decke oberstes Vollgeschoss bis zum Schnittpunkt der Fassadenlinie mit Oberkante Dachsparren) raumseitig mehr als 1.5 m beträgt.
Art. 19 - Bauten unter Terrain
Bauten mit zwei und mehr Untergeschossen, welche den mittleren Grundwasserspiegel unterschreiten, sind nur zugelassen, wenn die Fliessverhältnisse des Grundwassers nicht nachteilig beeinträchtigt werden.
Art. 20 - Bauweise
1Soweit der Bauzonenplan nicht die geschlossene oder die annähernd geschlossene Bauweise festlegt, gilt die offene Bauweise. Die grossen und kleinen Grenzabstände sowie die Gebäudeabstände sind allseitig einzuhalten.
2In der geschlossenen Bauweise müssen die Gebäude seitlich an die Grenze gestellt und mit einer Brandmauer versehen werden. In der annähernd geschlossenen Bauweise können Gebäude - soweit erforderlich mit einer Brandmauer - seitlich an die Grenze oder in den Grenzabstand gestellt werden. Die grossen Grenzabstände und die weiteren Gebäudeabstände sind einzuhalten. Auf die wohnhygienischen Verhältnisse bestehender Gebäude ist ausreichend Rücksicht zu nehmen.
3Das Bauen auf die Grenze oder im Grenzabstand bei geschlossener oder annähernd geschlossener Bauweise ist auf eine Gebäudetiefe von max. 15 m beschränkt. Bei bestehenden Gebäuden auf der Grenze ist dieses Mass auf deren Anbautiefe beschränkt, darf jedoch in jedem Fall 12 m betragen. Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Gebäudetiefe (Art. 22) oder die anderweitig geregelte Anbaubefugnis (geschlossene Bauweise I, örtliche Festlegungen im Bauzonenplan bei Hofbauweise).
4Für die gemäss Bauzonenplan der "geschlossenen Bauweise I" zugewiesenen Gebiete gelten die grossen Grenzabstände nur für die Obergeschosse. Im Erdgeschoss oder in den im Bauzonenplan bezeichneten Obergeschossen bei Hofbauweise darf allseitig an die Grenze gebaut werden.
5In den im Bauzonenplan zusätzlich der Hofbauweise zugewiesenen Gebieten entfällt ein grosser Grenzabstand. Gegenüber dem Hof dürfen die Längsseiten des Gebäudes auf die Bauzonen- oder Grundstücksgrenze gestellt werden.
Art. 21 - Abstände
1Der grosse Grenzabstand gilt für die Längs-, der kleine Grenzabstand für die Schmalseiten der Bauten. Bis zu einer Gebäudelänge von 15 m dürfen der kleine und der grosse Grenzabstand ausgetauscht werden. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der Grenzabstände. SGR 721.1 7/11
2Beträgt die Schmalseite der Bauten mehr als 15 m, ist der kleine Grenzabstand um die Hälfte der Mehrbreite zu vergrössern, jedoch höchstens bis zum Mass des grossen Grenzabstandes.
3Unbewohnte An- und Nebenbauten mit einer Grundfläche von höchstens 60 m2 und einer Gebäudehöhe von höchstens 3.50 m dürfen im Einverständnis des Nachbarn oder sofern an ein auf der Grenze stehendes Nebengebäude angebaut werden kann, auf die Grenze gestellt werden. Andernfalls ist ein Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten.
4Gegenüber dem Strassenraum öffentlicher Strassen ist bei Staatsstrassen ein Abstand von 5 m, bei den übrigen öffentlichen Strassen ein Abstand von 3.60 m einzuhalten. Werden Bauten auf bestehende Gebäudefluchten ausgerichtet, kann dieser Abstand unterschritten werden, sofern keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 22 - Gebäudelängen / Gebäudetiefen
In den im Bauzonenplan bezeichneteten Gebieten sind die Gebäudelängen und die Gebäudetiefen für alle Geschosse oder einzig für die Obergeschosse beschränkt. Unbewohnte An- und Nebenbauten sowie Wintergärten werden nicht angerechnet.
Art. 23 - Gebäudehöhen
1Bei offener Bauweise wird die Gebäudehöhe in der Fassadenmitte vom gewachsenen oder tieferliegenden Boden (Art. 97 BauV 10) bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens und bei Flachdächern bis zur Oberkante der Brüstung gemessen. Bei geschlossener Bauweise wird von der Achse der dem Gebäude am nächsten liegenden Strasse aus gemessen.
2Die Gebäudehöhe muss auf allen Gebäudeseiten eingehalten sein. Bei Bauten am Hang ist talseitig anteilsmässig pro 10% Hangneigung eine Mehrhöhe von einem Meter gestattet. Die Mehrhöhe darf 3.50 m nicht überschreiten.
Art. 24 - Dachgestaltung
1Der Ausbau des Dachgeschosses und die Erstellung von Attikageschossen sind zulässig. Soweit der Gemeinderat die Dachform für einzelne Gebiete nicht festgelegt hat, bleibt diese mit folgenden Einschränkungen frei:
Die Dachneigung darf maximal 125 % betragen. Der höchste Punkt des Daches darf bei geneigten Dächern die effektive Fassadenhöhe um nicht mehr als 5 m überragen. Die Fassadenhöhe der Attika darf - von oberkant Flachdach bis oberkant Attikadach - nicht höher als 3.0 m sein.
2Dachflächenfenster, Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind zulässig, sofern sie der Baute angepasst sind. Dachaufbauten dürfen in ihren Auswirkungen keine wesentlichen nachbarlichen Interessen beeinträchtigen. 9 ZPP Planungszweck Art der Nut- Mass der Nutzung GZ Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze zung / EPS ZPP 4.3 GygaxAreal12 (Fortsetzung) zur Aufwertung der benachbarten öffentlichen und halb-öffentlichen Räume bei. Die Gebäudehöhe wird von einem Referenzpunkt aus gemessen, der auf der J.-Stämpfli-Strasse liegt. Dieser Punkt muss in der Überbauungsordnung festgehalten werden. Für die Gebiete, auf welchen 7 Geschosse erlaubt sind, gelten folgende baupolizeilichen Masse: GH 23.0m Teilzone 4.3.3 Die Erholungsfläche soll von Westen, Osten, Süden und Norden her zugänglich sein. Der Zugang zum Gewässer für den Gewässerunterhalt und den Wasserbau soll gewährleistet werden. Die Teilzone 4.3.3 ist im Rahmen einer Gestaltung zu realisieren, welche einerseits den spezifischen Gewässercharakter der Schüss landschaftlich und räumlich zur Geltung bringt und andererseits die Gestaltung von Bereichen mit intensiver Erholungsnutzung urban interpretiert. Die Teilzone 4.3.3 ist nördlich durch ein Gewässer zu begrenzen (z.B. analog zur Gestaltung des Mühleparks). Bei der Gestaltung dieser Teilzone ist der Schutz vor Naturgefahren zu berücksichtigen. Bei der Planung sollen die Bedürfnisse aller interessierten Bevölkerungsgruppen angemessen berücksichtigt werden (bspw. altersgerecht, rollstuhlgängig).
12Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 04.03.2013, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 06.05.2013. Grundsätze Zonen mit Planungspflicht
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