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Art. 8 · Mischzone B

BZO Baureglement der Stadt Biel · S. 19 · Original-PDF

8 ZPP Planungszweck Art der Nut- Mass der Nutzung GZ Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze zung / EPS ZPP 4.3 GygaxAreal11 Realisieren einer dichten, städtebaulich und architektonisch qualitätsvollen Überbauung mit gemischter Nutzung sowie einer öffentlichen multifunktionalen Erholungszone entlang der Schüss. Aufwertung der Schüssufer. Teilzone 4.3.1:  Mischzone B Teilzone 4.3.2:  Mischzone A Teilzone 4.3.3:  Zone für öffentliche Nutzungen

11(Parkanlage) Teilzone 4.3.1:  BGF: 22'000 m2  BGF: 24'750 m2 bei Durchführung eines Verfahrens, welches die architektonische und städtebauliche Qualität der Bauten und Gestaltungsele-mente gewährleistet (SIA-Wettbewerb, Studienauftrag, usw.). Teilzone 4.3.2:  BGF: 29'700 m2 Teilzone 4.3.1: 7, entlang den westlichen Grenzen der Teilzone. 5, innerhalb der Teilzone. 4, entlang den östlichen Grenzen der Teilzone. Die Gebäudehöhe wird von einem Referenzpunkt aus gemessen, der auf der Gottstattstrasse in der südwestliche Ecke der Teilzone 4.3.1 liegt. Dieser Punkt muss in der Überbauungsordnung festgehalten werden. Teilzone 4.3.2: 4, entlang den nördlichen und östlichen Grenzen der Teilzone. 7, entlang den westlichen und südlichen Grenzen sowie innerhalb der Teilzone, unter folgenden Bedingungen:  Rücksicht auf die anderen baurechtlichen Vorschriften(max. BGF, Hygiene,…).  Die Erhöhung der Gebäudehöhe trägt  Die Überbauung muss die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung einhalten. Die zu erreichenden Ziele und die zu deren Bewertung notwendigen Instrumente (z.B. Berner Nachhaltigkeitskompass) werden in der Überbauungsordnung festgelegt.  Bei der Erstellung von Bauten und Anlagen ist auf eine sparsame und umweltschonende Energieverwendung zu achten. Teilzone 4.3.1  Die bestehende Liegenschaft Stämpflistrasse 108-110 ist einschliesslich Park angemessen zu integrieren.  Die vorhandenen Bäume im Bereich der Stämpflistrasse 108/110 sind in ihrem Grundbestand zu erhalten, bzw. angemessen zu ersetzen.  Der Abschluss der Überbauung gegen die Erholungsfläche (Teilzone 4.3.3) soll in einer Weise erfolgen, die gegenseitige Störungen möglichst ausschliesst. Insbesondere betrifft dies die Nutzung und Ausbildung der Erdgeschosse.  Die Teilzone 4.3.1 ist südlich durch ein Gewässer zu begrenzen. Teilzone 4.3.2  Die Überbauung ist ab Stämpflistrasse zu erschliessen.  Auf der Teilzone 4.3.2 müssen mindestens 2 Verbindungen für Fussgänger, Radfahrer und Dienstfahrzeuge vorgesehen werden, die die J.-Stämpfli-Str. und die Teilzone 4.3.3 verbinden.  Die Gemeinde kann auf Antrag der Grundeigentümer entscheiden, die Anzahl privater Abstellplätze bis auf ein Verhältnis von 0.1 pro Wohnung gegen eine Ersatzabgabe zu reduzieren. Die Anzahl der zu erstellenden Abstellplätze, allfällige zusätzliche planerische Massnahmen und der Anteil der Ersatzabgabe sind mit der Überbauungsordnung festzulegen.  Gegebenenfalls sind die mit einer Wohnnutzung verbundenen Parkplätze hauptsächlich unterirdisch zu erstellen.  Die Teilzone 4.3.2 ist südlich durch ein Gewässer zu begrenzen.

11Fassung gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 04.03.2013, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 06.05.2013. Grundsätze Zonen mit Planungspflicht

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.