Art. 10 · Zonen für öffentliche Nutzungen
BZO Baureglement der Stadt Biel · S. 7 · Original-PDF
10 Bauverordnung vom 6.3.1985 (BauV; BSG 721.1) SGR 721.1 8/11
3Attikageschosse oder andere Dachformen dürfen in ihren Auswirkungen die betroffenen nachbarlichen Interessen insgesamt nicht nachteiliger als zulässige geneigte Dächer mit Dachaufbauten berühren.
4Gilt gemäss Bauzonenplan die Hofbauweise 11, sind für Bauten im Hof der Dachausbau oder Attikageschosse ausgeschlossen. Gestattet sind die für eine sachgemässe Nutzung der Dachflächen notwendigen oder andere technisch bedingte Aufbauten (Treppenaufgänge, Geräteräume, Pergolen, usw.).
Art. 25 - Eingliederung
1Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie unter Einhaltung der Vorgaben des Bauzonenplanes zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergeben.
2Die Aussenräume sind auf den Charakter der Umgebung abzustimmen. Insbesondere ist die Fläche zwischen Gebäude und öffentlichem Strassenraum (Vorgarten) zu begrünen und in quartierüblicher Weise gegen den Strassenraum abzugrenzen.
Art. 26 - Siedlungseinheiten
Innerhalb des Perimeters "Siedlungseinheiten" des Bauzonenplanes müssen Neubauten, wesentliche Veränderungen oder Erweiterungen bestehender Gebäude gestalterisch und konzeptionell gesamthaft auf die bestehende Bausubstanz, vorhandene Strukturen und Aussenräume abgestimmt sein.
Art. 27 - Besondere Gestaltungsvorschriften
In den im Bauzonenplan ausgeschiedenen Perimetern für besondere Gestaltungsvorschriften gelten folgende Bestimmungen:
1Altstadt:
a.Die besonderen Gestaltungsvorschriften für die Altstadt bezwecken den Schutz des historischen Altstadtbildes, seiner bauhistorischen Substanz und die Erhaltung seiner Eigenart.
b.Anbauten oder andere bauliche Veränderungen und Reklamen haben den besonderen Gegebenheiten des einzelnen Strassenbildes und des einzelnen Gebäudes aussen und innen Rechnung zu tragen. Sie sind nur gestattet, wenn sie sich gut in das Altstadtbild einordnen.
c.Die prägenden städtebaulichen, architektonischen und historischen Gebäudeelemente sind zu erhalten und nach Möglichkit wiederherzustellen.
d.Brandmauern sind in ihrer heutigen oder ursprünglichen Lage grundsätzlich beizubehalten.
e.Dachaufbauten, Dachterrassen und Dachfenster sind auf stark einsehbaren Dächern ausgeschlossen.
f.Abbrüche werden nur bewilligt, wenn ein genehmigtes Neubauprojekt vorliegt.
g.Nicht störende eingeschossige Hofüberbauungen können bewilligt werden. Sie sind Arbeitsnutzungen vorbehalten. 10 ZPP Planungszweck Art der Nutzung / EPS Mass der Nutzung GZ Gestaltungs- und Erschliessungsgrundsätze ZPP 5.1 Bözingen Kernzonen Erhaltung und Entwicklung des traditionellen Quartierzentrums und seiner spezifischen Funktionen. Pflege der Siedlungs- und Strassenbilder sowie der bauhistorisch wertvollen Elemente und Ensembles. Schaffung von Voraussetzungen für die Erstellung von massstäblich angemessenen Neubauten, insbesondere in den rückwärtigen Bereichen. Mischzone B Das Mass der Nutzung ergibt sich aus folgenden Rahmenbedingungen: Bauzone 3 annähernd geschlossene Bauweise GL: 25 m GT: 12m Teilzone 5.1.1: Erhaltung der offenen Bebauungsform aus der Jahrhundertwende entlang der Bözingenstrasse. Zusammenfassen von maximal 2 Gebäudeeinheiten des traditionellen Massstabes. Rückwärtige Anbauten in beschränkter Grösse. Nutzungsverdichtungen im Rückraum, in Form einer zweiten, massstäblich der Bebauung entlang der Bözingestrasse angepassten Gebäudezeile. Freihaltung der rückwärtigen Hangsituation als Grünraum, Wahrung und Pflege der alten Steinmauern. Erhaltung und Ergänzung der ehemals quartierüblichen strassenseitigen Vorgärten und der Alleebäume. Schaffung bedürfnisgerechter unterirdischer Parkplätze, Bündelung der Anschlüsse auf der Ost– und Westseite. Teilzone 5.1.2: Erhaltung des gründerzeitlich geprägten baulichen Erscheinungsbildes entlang der Bözingenstrasse, Pflege der bauhistorisch wertvollen Elemente. Nutzungsverdichtung und Neugliederung der rückwärtigen Hofsituationen, Schaffung von Voraussetzungen für die Erstellung einzelner Neubauten. Beibehaltung der Einzelbauweise entlang der Lienhardstrasse. Sicherstellung der Fussgängerverbindungen zwischen Bözingen– und Lienhardstrasse. Erhaltung der Siedlungszäsuren und Freiräume auf der West– und Ostseite (Parzellen Nr. 228 und 348). Teilzone 5.1.3: Erhaltung und Pflege der klassizistischen, gründerzeitlichen und bäuerlichen Ensembles, bzw. des massstäblich kleinräumigen Siedlungsgefüges und Strassenbildes. Grundsätze Zonen mit Planungspflicht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.