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Art. 57

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 18 · Original-PDF

1Einfriedungen dürfen nicht höher als 2 m sein. *

2Als Einfriedungen gelten auch Mauern.

3Der Regierungsrat regelt, wie Einfriedungen zu verankern sind, wie sie beschaffen sein dürfen und wie ihre Höhe zu messen ist. 7. Abschnitt: Gestaltung von Bauten und Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.