← BZO Bettingen · Inhaltsverzeichnis
Art. 57
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 18 · Original-PDF
1Einfriedungen dürfen nicht höher als 2 m sein. *
2Als Einfriedungen gelten auch Mauern.
3Der Regierungsrat regelt, wie Einfriedungen zu verankern sind, wie sie beschaffen sein dürfen und wie ihre Höhe zu messen ist. 7. Abschnitt: Gestaltung von Bauten und Anlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.