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Art. 58
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 18 · Original-PDF
1Bauten, Anlagen, Reklamen, Aufschriften und Bemalungen sind mit Bezug auf die Umgebung so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2Die Gestaltung des öffentlichen Grundes und seiner Ausstattung hat erhöhten Ansprüchen zu genü gen.
3Durch Verordnung wird bestimmt, wo Fremdreklamen weitergehenden Beschränkungen unterliegen oder verboten sind. 3. Kapitel: Bauweise und Ausstattung 3.I. Sicherheit 3.I.1. Grundsätze
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.