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Art. 56

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 17 · Original-PDF

1Vor Strassen- und Weglinien können Bauten und Anlagen, die den Vorschriften über vorragende Bauteile nicht entsprechen, bewilligt werden: a) als Provisorien bis zur Übertragung des Besitzes auf das zur Enteignung berechtigte Gemeinwesen; b) nach den Vorschriften über die Benutzung des öffentlichen Grundes, wenn ein Benut­ zungsrecht zugesichert ist. 17 Bau- und Planungsgesetz 730.100 6.4. Einfriedungen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.