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Art. 148
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 43 · Original-PDF
1Die Kosten von Rekursverfahren werden den Parteien nach den allgemeinen Bestimmungen aufer legt.
2Die Kosten der Anfechtung des Zuteilungsplanes werden den Parteien unter sinngemässer Anwen dung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO), bei Streitigkeiten über Entschädigungen nach dem Enteignungsgesetz überbunden. * 43 Bau- und Planungsgesetz 730.100 XII.4. Grundstückshaftung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.