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Art. 149
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 44 · Original-PDF
1Die Kosten der Umlegung sind auf die zugeteilten Grundstücke verlegte öffentlich-rechtliche Grund lasten.
2Die Grundlasten umfassen auch Verzugszinsen und Betreibungskosten.
3Bei Stundung oder Zahlungsverzug ist die Grundstückshaftung im Grundbuch anzumerken. Bei feh lender Anmerkung erlischt die Zahlungspflicht, wenn das Grundstück nach sechs Monaten die Hand ändert. 4.B. Grenzregulierung B.1. Voraussetzungen und Verfahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.