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Art. 147
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 43 · Original-PDF
1Der Kanton schiesst die Kosten der vom Regierungsrat, die Gemeinde der vom Gemeinderat einge leiteten Umlegungen vor.
2Die Beteiligten sind zur Leistung von Kostenvorschüssen berechtigt.
3Wer an der Umlegung interessiert ist, kann zu Kostenvorschüssen verpflichtet werden.
4Die Vorschüsse werden zum üblichen Satz verzinst. XII.3. Kosten von Streitigkeiten
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.