Art. 146
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 43 · Original-PDF
1Die Kosten der Umlegung werden nach dem Massstab für die Zuteilung von Grundstücken aufgeteilt.
2In Umlegungsverfahren, die anstelle von Enteignungsverfahren eingeleitet worden sind, trägt das zur Enteignung berechtigte Gemeinwesen oder Unternehmen die durch sein Vorhaben verursachten Mehr kosten.
3Die nicht durch Grundstücksmehrwerte gedeckten Kosten trägt, a) wer die Umlegung beantragt hat, b) der Kanton oder die Gemeinde, wenn der Regierungsrat oder der Gemeinderat die Umle gung von sich aus eingeleitet hat.
4Kanton und Gemeinden können Beiträge an ungedeckte Kosten leisten, wenn die Umlegung einem erheblichen öffentlichen Interesse dient.
5Kosten, die bei der Auflage des Zuteilungsplanes noch nicht feststehen, werden den Beteiligten durch Verfügungen der Umlegungskommission auferlegt. Gegen die Verfügungen kann Einsprache bei der Behörde erhoben werden, die das Verfahren eingeleitet hat. XII.2. Vorschüsse
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.