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Art. 145

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 43 · Original-PDF

1Mit der Zuteilung kann die Auflage verbunden werden, die Grundstücke innerhalb einer zumutbaren Frist einer dem Zweck der Nutzungspläne entsprechenden Nutzung zuzuführen. Die Nutzungspflicht ist im Grundbuch anzumerken.

2An Grundstücken, die mit dieser Auflage zugeteilt werden, steht dem zuständigen Gemeinwesen ein Kaufsrecht zu, das den im Grundbuch eingetragenen Pfandrechten vorgeht. Es kann während eines Jahres nach Ablauf der Frist geltend gemacht werden. Über streitige Ansprüche entscheidet die Expro­ priationskommission. A.XII. Kosten XII.1. Verteiler

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.