← BZO Bettingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 142

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 42 · Original-PDF

1Der von der Umlegungskommission bereinigte Zuteilungsplan ist während mindestens 30 Tagen zur Einsicht aufzulegen.

2Die Planauflage ist den Beteiligten mit dem Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit persönlich anzu­ zeigen.

3Wenn Strassen-, Weg- oder Baulinien festzusetzen sind, ist die Planauflage nach den Vorschriften über das Planungsverfahren auch öffentlich anzuzeigen. A.IX. Anfechtung des Zuteilungsplanes

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.