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Art. 143

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 42 · Original-PDF

1Gegen den Zuteilungsplan können die Beteiligten während der Auflagefrist Einsprache bei der Ex­ propriationskommission erheben.

2Wer nicht zur Einsprache berechtigt ist, kann während der Auflagefrist Änderungen von projektierten Strassen-, Weg- und Baulinien anregen.

3Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Enteignungsgesetzes über das Schätzungsver­ fahren.

4Projektierte Strassen-, Weg- oder Baulinien prüft die Expropriationskommission nur darauf, ob sie die Zuteilung zweckmässiger Grundstücke behindern. Einsprachen und Anregungen, die sich nicht ge­ gen die vorgesehene Zuteilung richten, sind der für die Festsetzung der Linien zuständigen Behörde zu überweisen.

5Gegen Urteile der Expropriationskommission kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben wer­ den. Das Verwaltungsgericht prüft auch die Angemessenheit. A.X. Umlegungsbeschluss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.