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Art. 141

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 42 · Original-PDF

1Die Berechtigten können die Zuteilung eines Grundstücks bis zum Ende der Auflage des Zuteilungs­ planes ausschlagen.

2Die Umlegungskommission lässt ausgeschlagene Grundstücke versteigern. Die Berechtigten haben Anspruch auf den Erlös. Sie tragen die Versteigerungskosten. Weitergehende Ansprüche sind ausge­ schlossen. A.VIII. Planauflage

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.