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Art. 89 · Baubewilligungsbehörde
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 29 · Original-PDF
1Der Stadtpräsident ist Baubewilligungsbehörde.
2Das Bauinspektorat a. führt das Baubewilligungsverfahren durch; b. erteilt Reklamebewilligungen; c. ist Gemeindebaupolizeibehörde; d. ist Strassenaufsichtsbehörde im Baubewilligungsverfahren.
3Im Baubewilligungsverfahren kann die Baubewilligungsbehörde zu Lasten der Gesuchstellenden die für die Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Untersuchungen und Sondierungen verlangen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.