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Art. 88 · Gemeinderat

BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 28 · Original-PDF

1Der Gemeinderat erlässt neben den ihm vom übergeordneten Recht122 zugewiesenen Plänen und Vorschriften a. Richtpläne; 121 neu gemäss Gemeindebeschluss vom 28. November 2021 122 insb. Art. 66 BauG (BSG 721.0) 28 721.1 b. Vorschriften über die Erstellung, den Ausbau und die Übernahme von Detailerschliessungsanlagen durch die Gemeinde; c. Vorschriften für die Beanspruchung von gemeindeeigenem Boden durch temporäre und dauernde Einrichtungen (gesteigerter Gemeingebrauch, Sondernutzungskonzessionen).

2Der Gemeinderat beschliesst das Bauinventar und die übrigen Inventare.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.