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Art. 87 · Stimmberechtigte und Stadtrat
BZO Bauordnung der Stadt Bern · S. 28 · Original-PDF
1Die Stimmberechtigten beschliessen über die baurechtliche Grundordnung sowie über alle Nutzungspläne, die diese in Art und Mass der Nutzung abändern.
2Der Stadtrat beschliesst endgültig über alle übrigen Nutzungspläne.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.