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Art. 72 · Baumschutz

BZO Bassersdorf · S. 47 · Original-PDF

1Der vorhandene Baumbestand ist zu schonen.

2Es sind hierfür unter Wahrung nachbarlicher und öffentlicher Interessen Abweichungen von den Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung, ausgenommen von den Nutzungsziffern, gestattet.

3Wird die Grundstücknutzung durch die Erhaltung des Baumbestandes übermässig erschwert und kann durch Abweichungen kein Ausgleich geschaffen werden, sind Neupflanzungen vorzunehmen.

4Bei Neupflanzungen oder bei Abgang von Bäumen sind einheimische und standortgerechte Bäume gemäss aktueller Pflanzenliste vorzusehen. 47/61 Wegleitung

zu Art. 76 Art. 76 (Gestaltungsvorgaben für Mauern) wurde gemäss Verfügung Nr. 0145/23 nicht genehmigt. 48/61 Bau- und Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.