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Art. 71 · Spiel- und Ruheflächen, Freizeit- und Pflanzgärten
BZO Bassersdorf · S. 47 · Original-PDF
1Bei Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohnungen sind im Freien an geeigneter, in der Regel strassenabgewandter Lage mindestens 20% der zum Wohnen genutzten Gesamtnutzfläche als hochwertige Spielplätze, Ruheflächen oder Freizeit- und Pflanzengärten auszugestalten und dauernd ihrem Zwecke zu erhalten.
2Spiel- und Ruheflächen sowie Gartenanlagen auf Dachflächen gelten als anrechenbar, soweit sie mit der übrigen diesem Zweck dienenden Fläche zusammenhängen und über einen freien Zugang verfügen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.