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Art. 73 · Vorgärten

BZO Bassersdorf · S. 49 · Original-PDF

1In Wohnzonen und Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung darf, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen, entlang kommunaler Strassen und Wege der Vorgartenbereich im Umfang von maximal einem Drittel (1/3) der jeweiligen Anstosslänge an die Strassen- bzw. Weggrenze für unbegrünte Flächen geöffnet werden. Vorbehalten bleiben die Anforderungen der Verkehrssicherheit. 2/3 der Anstosslänge sind bis auf die Tiefe des erforderlichen Abstandes vom Verkehrsträger zu begrünen.

2Schmale Hauszugänge bis max. 1.5 m dürfen im Vorgartenbereich liegen, wenn sie eine minimale Wasserdurchlässigkeit aufweisen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.