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Art. 64 · Abstände von Strassen, Wegen Plätzen

BZO Bassersdorf · S. 43 · Original-PDF

Bei fehlenden Baulinien gegenüber öffentlichen und privaten Strassen und Plätzen sowie gegenüber öffentlichen Wegen haben unterirdische Bauten und Unterniveaubauten einen Abstand von 2.0 m einzuhalten. Bei unbedeutenden Strassen, Plätzen und Wegen kann die zuständige Gemeindebehörde auch kleinere Abstände gewähren. 43/61 Wegleitung

zu Art. 65 - Klein-und Anbauten (Definition) § 2a ABV - Klein-und Anbauten (Abstand) § 273 PBG

zu Art. 66 Gemäss § 279 PBG kann die BZO die zulässige Fassadenhöhe durch Verkehrsbaulinien bestimmen. Dies wird in Bassersdorf nicht gemacht. zu Art. 69 Gemäss § 293 PBG kann die BZO die Freilegung von Untergeschossen näher regeln. 44/61 Bau- und Zonenordnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.