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Art. 69 · Untergeschoss
BZO Andermatt · S. 27
Das zulässige Durchschnittsmass für das Herausragen des Untergeschosses (b) beträgt höchstens 1.50 m. Das Untergeschoss darf max. 3.00 m über das massgebende Terrain hinausragen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.