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Art. 68 · Kniestockhöhe, lichte Höhe und Geschosshöhe
BZO Andermatt · S. 27
Die kleine Kniestockhöhe bei Dachgeschossen beträgt max. 1.20 m, die grosse Kniestockhöhe bei Dachgeschossen beträgt 2.30 m. Die lichte Höhe für Wohnräume beträgt mind. 2.30 m. In Dachräumen ist die Mindesthöhe auf der Hälfte der Fläche erforderlich, bei bestehenden Dachräumen ist die Mindesthöhe nicht anwendbar.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.