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Art. 70 · Attikageschoss

BZO Andermatt · S. 27

Der maximal notwendige Versatz (a) des Attikageschosses beträgt 3.00 m und muss mindestens auf zwei Fassadenseiten eingehalten werden.

3. Unterabschnitt: Ausnützungsziffer

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.