Art. 25 · Bahnhofzone (B)
BZO Andermatt · S. 12
1Die Bahnhofzone bildet die städtebauliche Schnittstelle zwischen dem Tourismusresort, den Bahn- und Transportanlagen und dem heutigen Dorf Andermatt.
2Zugelassen sind Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit den Bahnen der Matterhorn Gotthard Bahn, den Sportbahnen sowie Dienstleistungen, gewerbliche Nutzungen, Wohnnutzungen, Parkierungsanlagen und dergleichen.
12 3Es besteht Quartiergestaltungsplanpflicht (QGP). Quartiergestaltungspläne werden durch die Bauherrschaft jeweils im Rahmen eines besonderen Verfahrens (Präqualifikation) erarbeitet. Die fachliche Begleitung erfolgt durch ein Gremium, mit Einsitz der Bauherrschaft, Kantons- und Gemeindevertretung, neutralen Fachexperten und einer Vertretung der Umwelt- und Heimatschutzorganisationen. In den Quartiergestaltungsplänen sind insbesondere zu regeln, respektive aufzuzeigen:
a)Art und Mass der Nutzung der einzelnen Baubereiche
b)die generelle Gestaltung der Bauten
c)die Gestaltung der Aussenräume (Strassen, Plätze, Rad- / Fuss- und Wanderwege, Bepflanzungskonzept, Beleuchtungskonzept)
d)Erschliessungs- und Parkierungsanlagen
e)Versorgung mit Wasser und Energie, Entsorgung des Abwassers
f)die Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.