Art. 26 · Tourismuszonen (TZ)
BZO Andermatt · S. 13
1Die Tourismuszonen A, B, C, D und E sind für Bauten und Anlagen für touristische Zwecke inklusive Verkehrs-, Parkierungs- und Golfanlagen bestimmt. Sämtliche Bauten und Anlagen haben sich den Vorgaben hinsichtlich der Abwehr von Naturgefahren unterzuordnen. Die Interessen des Ortsbildschutzes sowie des Natur- und Landschaftsschutzes sind zu berücksichtigen.
2In den einzelnen Tourismuszonen sind namentlich folgende Bauten zugelassen:
a)Tourismuszone A (TZA): Wohngebäude (Chalets)
b)Tourismuszone B (TZB): Hotels, Wohnungen, Restaurants, Dienstleistungen
c)Tourismuszone C (TZC): Hotels, Wohnungen, Restaurants, Dienstleistungen
d)Tourismuszone D (TZD): Hotels, Wohnungen, Restaurants, Dienstleistungen, Sport-, Freizeitbauten und Anlagen.
e)Tourismuszone E (TZE): Hotels, Wohnungen für betriebsnotwendig an den Standort gebundenes Personal, Restaurants, Touristische Bauten und Anlagen, namentlich Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Parkierungsanlagen.
3Mit der Überbauung der Tourismuszone A kann erst begonnen werden, wenn die integrale Realisierung des Tourismusresorts sichergestellt ist. Zur integralen Realisierung des Tourismusresorts gehören namentlich folgende wesentliche Bestandteile:
a)zwei Hotels
b)Sportanlagen in der Tourismuszone D (öffentliches Hallenbad u.a.) c) Ersatz der Parkplätze, die aufgehoben werden
d)Verbindungen der Tourismuszonen B, C und D mit dem Bahnhof Die notwendigen Sicherheiten für die integrale Realisierung des Tourismusresorts sind im Rahmen der Quartiergestaltungsplanungen von der Bauherrschaft aufzuzeigen.
4In dem Bereich der Tourismuszone E, der mit der Gefahrenzone Rot (Gefährdung durch Lawinen) überlagert ist, sind ausschliesslich Standplätze für Camping während den Sommermonaten zulässig.
5Die Kosten für die Infrastrukturen der Strassen, Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung inkl. Planung sind durch die Bauherrschaft zu tragen. Die Kosten für den Gefahrenschutz (bauliche Massnahmen inkl. Planung) sind ebenfalls durch die Bauherrschaft zu tragen.
6Es besteht Quartiergestaltungsplanpflicht (QGP).
13 7Quartiergestaltungspläne in den Tourismuszonen A, B, C und D werden durch die Bauherrschaft jeweils im Rahmen eines besonderen Verfahrens (Präqualifikation) erarbeitet. Die fachliche Begleitung erfolgt durch ein Gremium, mit Einsitz der Bauherrschaft, Kantons- und Gemeindevertretung, neutralen Fachexperten und einer Vertretung der Umweltund Heimatschutzorganisationen. In den Quartiergestaltungsplänen sind insbesondere zu regeln, respektive aufzuzeigen: a) Art und Mass der Nutzung der einzelnen Baubereiche b) die generelle Gestaltung der Bauten c) die Gestaltung der privaten und öffentlichen Aussenräume und das Beleuchtungskonzept d) die Erschliessungs- und Parkierungsanlagen sowie die Verbindung zum Dorf und zu den Transportanlagen (Eisenbahn und Skilifte) e) die Erschliessung der Zone westlich der Reuss mit einer neuen, lawinensicheren Brücke nördlich der bestehenden Brücke f) eine nach bauökologischen Gesichtspunkten und aktuellen Energiestandards vorgesehene Bebauung g) öffentliches Rad-, Fuss-, Wanderweg- und Loipenkonzept h) Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren i) Versorgung mit Wasser und Energie, Entsorgung des Abwassers j) Massnahmen zum Schutz der Umwelt k) die vorgesehene Etappierung
8Der Quartiergestaltungsplan für die Tourismuszone TA Unterbäz hat nachzuweisen, dass die geplante Überbauung erhöhten Ansprüchen
a)an die Siedlungsplanung,
b)an den Landschaftsschutz und c) an die architektonische Qualität
genügt.
Der Quartiergestaltungsplan für die Tourismuszone TA Unterbäz enthält Angaben über die gesamthafte Etappierung des Tourismusresorts. Dieser Etappierungsplan enthält die Begründung für den Bedarf der Tourismuszone TA Unterbäz als Teil des gesamten Tourismusresorts gemäss Masterplan, der dem Richtplan zugrunde liegt. 9Für den Quartiergestaltungsplan in der Tourismuszone TE Oberalp ist ein qualifiziertes Verfahren (Studienauftrag, Wettbewerb oder Ähnliches) durchzuführen. Die fachliche Begleitung erfolgt durch ein Gremium, mit Einsitz der Grundeigentümer/Bauherrschaft, der Gemeinde Andermatt, des Kantons Uri, Vertreter Gemeinde Tujetsch sowie unabhängigen Fachexperten. Bauten und Anlagen, welche im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens (PGV) durch das Bundesamt für Verkehr (BAV) bewilligt werden, sowie Umbauten und Ergänzungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind von der QGP-Pflicht befreit. Im Quartiergestaltungsplan für die Tourismuszone TE ist insbesondere zu regeln, beziehungsweise aufzuzeigen:
a)Art und Mass der Nutzung der einzelnen Baubereiche
b)die generelle Gestaltung der Bauten c) eine nach bauökologischen Gesichtspunkten und aktuellen Energiestandards vorgesehene Bebauung
d)Massnahmen zur Abwehr von Naturgefahren
e)Versorgung mit Wasser und Energie, Entsorgung des Abwassers f) Massnahmen zum Schutz der Umwelt
g)Vorgesehene Etappierung
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.