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Art. 21 · Grenz- und Gebäudeabstände

BZO Andermatt · S. 11

1Der Grenzabstand beträgt 3.00 m. Er kann mit Zustimmung des Nachbars und unter Wahrung der vorgeschriebenen Gebäudeabstände auf 1.50 m verringert werden.

2Der Gebäudeabstand beträgt 6.00 m. Er kann auf zwei Gebäudeseiten bis auf 3.00 m verringert werden.

3Der Gebäudeabstand wird in der Regel von zwei Grundstücken hälftig getragen.

4Werden die feuerpolizeilichen Gebäudeabstände unterschritten, so sind die Brandschutzvorschriften einzuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.