← BZO Allschwil · Inhaltsverzeichnis

Art. 6 · Ermittlung des Gebäudeprofils / Bauabstände

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 12 · Original-PDF

⇒ Prinzipskizzen nebenstehend

1Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Sparren (rohe Dachkonstruktion). Bei Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude darf die zulässige Fassadenhöhe nicht überschritten werden. Bei Pultdächern darf die pultfirstseitige Fassadenhöhe um 2.0 m erhöht werden. Definition des gewachsenen Terrains gemäss § 8 RBV. Schnittpunkt Fassade / Terrain = Kote 0.00 Abgrabungen sind im Hinblick auf den Ortsbildschutz und die Geländeeinpassung vorzunehmen. Gebäudeabgrabungen die entlang von Fassaden grabenartig wirken (z.B. mehrere Garageneinfahrten in Sockelgeschosse bei MFH) sollen vermieden werden.

2Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe wird gemessen ab dem Schnittpunkt der Fassade mit dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains bzw. des abgegrabenen Terrains bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion (OK rohe Dachkonstruktion exkl. Dachhaut). Ist das gewachsene Terrain entlang des Hegenheimermattweges im Bereich des projektierten Gebäudes tiefer als die unmittelbar an das Grundstück anstossende öffentliche Erschliessungsstrasse, so erfolgt die Bemessung der Gebäudehöhe ab Oberkante des Strassenrandes. Ausgangspunkt für die Bemessung (+/- 0.00 m) ist der tiefste Punkt des Strassenrandes, auf welchen das geplante Gebäude rechtwinklig projiziert wird. ⇒ Prinzipskizzen nebenstehend Diese Messweise kommt für die Gebäudehöhe entlang des Hegenheimermattweges in den angrenzenden Gewerbezonen, Zonen für öffentliche Werke und Anlagen sowie Zonen für Sport- und Freizeitanlagen zur Anwendung.

3Abgrabungen für Garagen und Eingänge Für Garagen und Eingänge sind zusätzliche Abgrabungen ohne Änderung des Messpunktes für Fassaden- und Gebäudehöhe auf einer Fassadenlänge von maximal 7.0 m gestattet. Dabei darf das Kellergeschoss max. 2.5 m in Erscheinung treten.

4Versetzte Geschosse Bei versetzter Geschossbauweise muss für jeden versetzten Teil die Fassadenund die Gebäudehöhe separat eingehalten werden. Die Fassadenhöhe wird beim Gebäudeversatz ab dem gewachsenen bzw. dem abgegrabenen Terrain gemessen. Die Versatzhöhe darf maximal 2.0 m betragen.

5Erhöhte Bauteile Sind einzelne erhöhte Bauteile aus technischen und betrieblichen Gründen erforderlich, so können sie die zulässige Fassaden- und Gebäudehöhe überschreiten.

Dies gilt z.B. für Liftüberfahrten, Treppenaufbauten, Lüftung, Kamine, Antennen u.ä. auf dem Dach.

6Gebäudelänge Als Gebäudelänge gilt die grösste Seitenlänge des kleinsten umschriebenen Rechtecks eines Gebäudes. Bei mehrgeschossiger Bauweise werden eingeschossige Anbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet. Bei eingeschossiger Bauweise werden Anbauten und Zwischenbauten bei der Berechnung der Gebäudelänge nicht mitgerechnet, wenn sie eine wesentlich kleinere Gebäudehöhe und eine wesentlich kleinere Grundfläche als der Hauptbaukörper aufweisen. Zonenreglement Siedlung, Allschwil

Seite 4

Prinzipskizzen Abstände der Bauten gemäss § 54 RBV Bautenabstände bei Kurven und Kreuzungsbereichen

in Beachtung der VSS-Normen Abstände der Bauten zwischen Bau- und Strassenlinie (§ 54 RBV) min. 0.5 m Strasse min. 1.0 m Strassenlinie Baulinie Vollgeschosszahl Vor Überbauung frei zu haltende Sichtfelder bei Knoten / Kreuzungen Sichtfeld Sichtfeld max. 1.2 m max. 1.2 m

3Vollgeschosse

3Vollgeschosse max. 2.0 m max. 1.0 m max. 1.0 m abgegrabenes Terrain gewachsenes Terrain Carport gewachsenes bzw. abgegrabenes Terrain Zonenreglement Siedlung, Allschwil

Prinzipskizze zu Seite 5

7 Abstände der Bauten zwischen Bau- und Strassenlinie (§ 54 RBV) In Ergänzung zu § 54 RBV müssen Vordächer mind. 0.5 m und tragende Teile bzw. Stützen mind. 1.0 m hinter der Strassenlinie errichtet werden. Dies betrifft z.B. Carports, Velounterstände in Leichtbauweise, Pergolen, Windfänge bis 4 m2 u. a. gemäss § 54 RBV. Massgebende VSS-Normen: In Kurven oder Kreuzungsbereichen sind die Mindestabstände zur Strassenlinie einzuhalten. Dabei sind die Sichtfelder zur Sicherstellung der notwendigen Sichtverhältnisse (Verkehrssicherheit) freizuhalten.

–für Sichtweiten in Kurven SN 640 090b

–für Sichtverhältnisse bei Knoten / Kreuzungen SN 640 273 ⇒ Prinzipskizze nebenstehend

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.