Art. 7 · Vollgeschosszahl
BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 14 · Original-PDF
Berechnung der Vollgeschosszahl 1 Die zulässige Vollgeschosszahl jeder Nutzungszone ergibt sich aus der Zonentabelle gemäss § 27 ZR. ⇒ Prinzipskizze nebenstehend Sockelgeschoss bei bestehenden Bauten im ebenen Gelände Bei einer Aufstockung einer bestehenden Baute im ebenen bzw. flachen Gelände, deren bestehendes Sockelgeschoss mehr als 1.0m in Erscheinung tritt (= Vollgeschoss gem. § 7 ZR), kann auf Antrag eine Ausnahme von der max. Vollgeschosszahl gemäss § 27 ZR gewährt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall die Einhaltung des zulässigen Gebäudeprofils der entsprechenden Bauzone. Das Ausnahmeverfahren richtet sich nach § 51 ZR. 2 Als Vollgeschosse gelten alle diejenigen Geschosse, welche in der Fassade wesentlich in Erscheinung treten. Nicht als Vollgeschosse gelten Attikageschosse gemäss § 15 ZR, Geschosse unter dem Dach, deren Kniestockhöhe nicht mehr als 1.2 m beträgt sowie Geschosse im Gebäudesockel, welche talseits nicht mehr als 2.0 m und bergseits nicht mehr als 1.0 m in Erscheinung treten. Gemessen wird an der Fassade am tiefsten Punkt des gewachsenen bzw. des abgegrabenen Terrains.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.