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Art. 23 · Quartierplanungen

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 23 · Original-PDF

1 Die Aufstellung von Quartierplänen gemäss § 37 ff. RBG ist grundsätzlich in jeder Bauzone auf geeigneten Arealen möglich. Absichten für die Erarbeitung einer Quartierplanung sind dem Gemeinderat frühzeitig anzuzeigen. Dem Gemeinderat steht bei der Ausarbeitung ein Mitspracherecht zu. Die Erstellung von Quartierplänen kann durch Einwohnerratsbeschluss verlangt werden, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht werden kann. § 37 ff. RBG Die Mindestfläche eines Quartierplanes soll in der Regel ca. 3'000 m² nicht unterschreiten. 2 Der Quartierplanperimeter richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Abweichungen von den ordentlichen Zonenvorschriften sind im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und unter Vorbehalt der Beschlussfassung durch den Einwohnerrat, möglich. 3 Die bauliche Nutzung darf bei Quartierplanungen nur soweit erhöht werden, als dadurch der Zonencharakter der angrenzenden Bauzonen nicht gestört wird. Ein allfälliger vom Gemeinderat gewährter Nutzungsbonus von max. 10% (relativ) der Grundnutzung kann nur bewilligt werden, wenn die unter Abs. 4 aufgeführten Kriterien und Randbedingungen beachtet werden und eine hochstehende Bebauungs- und Aussenraumqualität sichergestellt wird. Zonenreglement Siedlung, Allschwil

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4 Folgende Kriterien sind vom Projektierenden und vom Gemeinderat bei der Ausarbeitung von Quartierplanvorschriften besonders zu beachten: - Die haushälterische Nutzung des Bodens, - Steigerung der Wohn- und Aussenraumqualität, - Einpassung in die Nachbarschaft und in das Orts- und Landschaftsbild, - gute Verkehrs- und Fusswegerschliessung, Die nebenstehenden Kriterien sollen eine wohnhygienisch, architektonisch und städtebaulich sowie erschliessungsmässig gute Qualität einer Überbauung sicherstellen. Privatrechtliche Vereinbarungen werden im QuartierplanVertrag geregelt. - Anbindung an den öffentlichen Verkehr, - optimierte Parkierungsanordnung, - Minimierung der Lärmimmissionen, - evtl. notwendiger Wohnraum für Alterswohnungen, Mögliche Inhalte eines QPVertrages:

–Öffentliche Geh- und Fahrrechte,

–Durchleitungsrechte

–Grenz- und Näherbaurechte

–Landabtretungen, Neuord- - Energiekonzept (mit Zielen wie Minimierung des Energiebedarfs, rationelle Energienutzung, Nutzung von erneuerbaren Energien, Optimierung der Gebäudehüllen in Richtung Minergie-Standard etc.) - Zweckmässige Entsorgung (Wertstoffsammelstellen, Kompostierplätze etc.), - Realisierung und Sicherstellung naturnaher Flächen für den ökologischen Ausgleich, nung Grundeigentum u.a.

–Erstellung, Finanzierung der QP-Infrastruktur (Strassen, Wege, Plätze, Parkplätze, Beleuchtung, Kindergärten, Ver- und Entsorgungswerke (Wasser, Abwasser, Energie etc.))

–Unterhalt von öffentlich zugäng- - Zweckmässige Etappierung. 5 Quartierplanungen sind durch die kantonale Fachkommission für Arealüberbauungen begutachten zu lassen, bevor sie dem Einwohnerrat vorgelegt werden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes. lichen Flächen und Objekten

–Spezielle Nutzungsverteilungen

–Etappierungen, Vollzug etc.

–u.a.m. Die Fachkommission für Arealüberbauung prüft die wohnhygienische, architektonische und städtebauliche sowie erschliessungsmässige Qualität von Quartierplanungen (im Sinne von § 37 RBG).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.