Art. 24 · Vereinfachtes Quartierplanverfahren
BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 24 · Original-PDF
1Für den Erlass von Quartierplänen im vereinfachten Verfahren gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 sinngemäss, insbesondere sind die §§ 37 bis 47 RBG zu beachten. § 24 RBG
1Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Zusätzlich sind in beschränktem Umfange andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
2Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen.
3Im Zonenplan ist der Nutzungszweck und die öffentliche Aufgabe einer bestimmten Zone für öffentliche Werke und Anlagen definiert. Als naturnahe Grünräume gelten: Mager- und Blumenwiesen, magere, extensiv genutzte Scherrasen (keine Düngung), Brachland- und Ruderalflächen, Gehölze und Hecken, Kies- und Steinanlagen sowie Weiher und Tümpel. Die Durchlässigkeit für Kleinlebewesen ist sicherzustellen. Geschlossene Mauerzüge und engmaschige bzw. bodenabschliessende Einfriedungen sind zu vermeiden. 4 Mindestens 10 % der Grundstücksfläche sind als zusammenhängender, mit standortheimischen Pflanzen naturnah angelegter Grünraum zu gestalten und zu pflegen. Für Bodenbefestigungen sind grundsätzlich wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden (kein Hartbelag). Naturnahe Dachbegrünungen und Wege etc. ohne Hartbelag können zur Hälfte angerechnet werden.
5Gebäudehöhe öW+A-Zonen Hegenheimermattweg Die Gebäudehöhe darf eine max. Höhe von 8.0m nicht überschreiten.
6Verhältnis zu Wohnbauten Grenzt eine Wohnzone bzw. Wohn-/ Geschäftszone direkt an eine Zone für öffentliche Werke und Anlagen, so darf in letzterer bis auf eine Tiefe von 15 m nicht höher gebaut werden, als es das Gebäudeprofil der angrenzenden Wohnzone bzw. Wohn-/ Geschäftszone zulässt.
Messweise siehe § 6 Abs. 2 ZR (Ermittlung des Gebäudeprofils)
D.7 Zone für Sport- und Freizeitanlagen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.