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Art. 15 · Attikageschosse auf Flachdächern

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 20 · Original-PDF

⇒ Prinzipskizze nebenstehend

1Die Höhe der Attikageschosse darf, gemessen ab Oberkante der rohen Decke bis zur Oberkante der rohen Dachkonstruktion des Aufbaus, maximal 3.0 m betragen. Zusätzliche Aufbauten sind nicht zulässig.

2Die Fläche der Attikageschosse inklusive technischer Anlagen darf maximal 50% der Fläche des darunterliegenden Geschosses betragen. Für die Flächenberechnung sind nur die geschlossenen Geschossteile zu berücksichtigen. Massgebendes 'darunterliegendes Geschoss' = Vollgeschoss exkl. nutzungsfreie Bauteile gem. § 4 Abs. 2f ZR (offene / verglaste Bauteile).

3Die Attikageschosse dürfen auf maximal zwei Seiten mit der darunter liegenden Fassade fassadenbündig angeordnet werden. Die Rücksprünge der nicht fassadenbündigen Seiten müssen minimal 3.0m hinter der Hauptfassadenflucht liegen.

4Zusätzlich zur Fläche der Attikageschosse dürfen pro Wohneinheit im Attikageschoss maximal 12.0 m2 überdacht werden. vgl. auch § 4 Abs. 2f ZR.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.