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Art. 14 · Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Dachflächenfenster

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 18 · Original-PDF

1 Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster sind gestattet, sofern sie in einem passenden Verhältnis zur Architektur des Gebäudes stehen und sich bezüglich Lage, Form, Farbe und Grösse ruhig in die Dachfläche einfügen. Für die Gestaltung, Lage und Proportionen von Dachaufbauten sind auch die Gestaltungsgrundsätze gestützt auf das Grundlagendokument zur Nutzungsplanung Siedlung ("Grundlagen über die Gestaltung der Dachlandschaften im Ortskern") hilfreich. Erhältlich beim kantonalen Amt für Raumplanung, Liestal. 2 Die Summe der Breiten der Dachaufbauten und Dacheinschnitte darf die halbe Fassadenlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand vom First beträgt 0.5 m (auf Dachfläche vertikal gemessen). Die Dachhaut vor dem Dachaufbau muss in genügender Breite durchgezogen werden.

3Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.6 m betragen. Bei Dachaufbauten mit Satteldach wird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Messebene ist in diesem Fall die Aussenkante der DachaufbauSeitenwand. Für Dacheinschnitte gilt diese Bestimmung sinngemäss. ⇒ Prinzipskizze nebenstehend

4Dachflächenfenster dürfen keine Blendwirkung erzeugen. Sie haben sich in einem passenden Verhältnis zur Dachfläche einzufügen. Zonenreglement Siedlung, Allschwil

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Prinzipskizzen Prinzipskizze Attikageschosse auf Flachdächern Attikageschosse auf Flachdächern max. 2 Seiten fassadenbündig min. 3.0 m Gebäudehöhe max. 3.0 m Fassadenhöhe F = max. 12.0 m2 Dachfläche F = max. 50 % Annahme für Rechenbeispiel: Bebauungsziffer Minergie-P-Standard W3-Zone, Parzellenfläche 1000 m² > Bebauung mit Minergie-P-Standard Ordentliche Bebauungsziffer: Ordentliche Bebauungsziffer (BZ): = 26 % entspricht 260 m² überbaubare Fläche

Rechenbeispiel Bebauungsziffer NEU mit Minergie-P-Standard Erhöhung BZ um 4% relativ :

0.04 x 26 %
= 1% Erhöhung
Neue BZ für Minergie-P-Standard  26 % + 1 %
= 27 %

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 18) verbindlich lesbar.

entspricht 270 m² überbaubare Fläche Prinzipskizze Installation Parabol-Antenne Antennenanlagen

Legende: H = Höhe der gesamten Parabol-Antennanlage inkl. Standkonstruktion R = Radius der Parabol-Antenne D = "Gebäudeabstand" d.h. Abstand des äussersten Punktes des Antennenrundes zur Parzellengrenze

Baurechtliche Empfehlungen für Installation von Parabol-Antennen GR-Beschluss Nr. 1295.87 vom 11. November 1987 'Installation von Parabol-Antennen innerhalb des Baugebietes' 1. Das Aufstellen von Parabol-Antennen im Ortskern ist nur zulässig, wenn von ihnen keine verunstaltende Wirkung ausgeht (§ 6 der Verordnung zum NHG). Damit sind Parabol-Antennen auf Dächern im Dorfkern generell nicht erlaubt. 2. Parabol-Antennen, welche eine Höhe von 1.20 m nicht übersteigen, bedürfen keiner speziellen Bewilligung. 3. Höhere Parabol-Antennen bis zu einer Höhe von max. 2.50 m können aufgrund eines Gesuches vom Gemeinderat bewilligt werden. 4. Parabol-Antennen unterstehen weder der Ausnützungs- noch der Bebauungsziffer. 5. Die Abstandsvorschriften richten sich sinngemäss nach den Vorschriften für eingeschossige Kleinbauten bzw. für Dachaufbauten. Der Grenzabstand beträgt 2.00 m. Er ist vom äussersten Rand des Antennenrundes zu messen (vgl. Skizze). 6. Für die Installation von Parabol-Antennen von über 1.20 m auf Dächern gelten sinngemäss die Bestimmungen für Dachaufbauten. 7. Parabol-Antennen dürfen max. 0.60 m (unter Einhaltung der Abstandsvorschriften) über die Baulinie hinausragen, wenn eine lichte Höhe von 2.50 m eingehalten ist. Parabol-Antennen bis 1.20 m Höhe dürfen an die Strassenlinie gestellt werden. Für grössere Parabol-Antennen ist der Grenzabstand einzuhalten. Zonenreglement Siedlung, Allschwil

Prinzipskizze zu Seite 8

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.