Art. 16 · Energieanlagen / Energienutzung
BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 20 · Original-PDF
Keine Bewilligungspflicht gemäss § 94, Abs. 1e RBV.
1Bauten und Anlagen zur Energienutzung bzw. –gewinnung wie Energiedächer, Sonnenkollektoren, freistehende Wärmepumpen u.a.m. sind zulässig. Sonnenkollektoren, Energiedächer u.ä. dürfen keine Blendwirkung erzeugen. Der Passivhaus-Standard, welcher unter dem Namen MinergieP läuft, kann im Vergleich zum Minergie-Standard als "erhöhte Anforderung" bezeichnet werden. Bei Passivhäusern wird auf eine statische Heizung (Radiatoren, Fussbodenheizung) verzichtet. Der Restwärmebedarf wird direkt über die kontrollierte Lufterneuerung (Luftheizung) gedeckt.
2Sonnenkollektoren sind nur innerhalb von Quartierplänen und Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan sowie in der Kernzone und an Bauten, welche unter Schutz stehen, bewilligungspflichtig.
3Die Bebauungsziffer kann für Bauten, welche mindestens den Minergie-PStandard erreichen, um 4 % (relativ) erhöht werden.
4Der Qualitätsstandard (Minergie-P) ist mit den Baugesuchsunterlagen im nötigen Detaillierungsgrad nachzuweisen. ⇒ Rechenbeispiel nebenstehend § 16 RBV 1 Die Ortsbildschutzzonen bezwecken den Schutz von historisch gewachsenen oder einheitlich geplanten Siedlungen und Quartieren. Die Ortsbildschutzzone ist einer Grundnutzungszone überlagert.
Bei Bauabsichten wird auf
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