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Art. 13 · Dachformen / Dachgestaltung

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 18 · Original-PDF

1Die zulässigen Dachformen sind in der Zonentabelle § 27 ZR für alle Bauzonen definiert. Prinzipskizzen der Dachformen siehe § 27 ZR. 2 Die Farbe der Bedachung soll derjenigen der Umgebung bzw. dem Ortsbild angepasst werden. Die Bedachungsmaterialien und Farben sind vor der Bauausführung der Gemeindeverwaltung, Hauptabteilung Hochbau / Raumplanung vorzulegen. 3 Beim Mansarddach muss der Knickpunkt mindestens 1.00 m hinter der Fassade liegen und die Firstrichtung muss parallel zur langen Gebäudeseite verlaufen. Die obere Dachneigung darf max. 20° betragen. ⇒ Prinzipskizzen nebenstehend Zulässige Dachflächenneigungen vgl. § 27 ZR. 4 Der First bei geneigten Dächern muss mindestens 1.0 m hinter der Fassade liegen. Naturnahe Standorte für Flora und Kleintierfauna (ökologische Kleinstrukturen etc.) bzw. Retensionsspeicher für Meteorwasser. Für die Wahl der Substrat-Mindestschichtstärke gilt die Norm SIA 271 "Abdichtungen von Hochbauten". 5 Flachdächer müssen im Sinne des ökologischen Ausgleiches und des Gewässerschutzes möglichst als Standorte für eine naturnahe extensive Vegetation ausgebildet und begrünt werden, sofern sie nicht als begehbare Fläche (z.B. Dachterrasse) genutzt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.