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Art. 72 · Bewilligungsverfahren

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 30 · Original-PDF

1Der Stadtrat kann auf Kosten der Bauherrschaft zusätzliche Gesuchsunter­ lagen (z.B. Aufnahmepläne des Altbestandes, Materialangaben, Farbmuster, Dachaufsichten, Modelle, Angaben zur Bepflanzung) und Bemusterungen verlangen.

2Der Stadtrat kann für die Beurteilung von Baugesuchen und zur Vollzugs­ kontrolle externe Fachleute beiziehen. Für Abbrüche in den Zonen ASA und ASB ist eine Begutachtung zwingend. Für Objekte von kommunaler Bedeu­ tung wird die Teilrevision zu den §§ 36 und 37 vorbehalten. 30 7.1-1 11. Förderung wertvoller Bauten und Objekte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.