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Art. 53 · Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 24 · Original-PDF

1Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume sind folgende Mindestmasse einzu­ halten: a) lichte Höhe Vollgeschoss 2.4 m; b) lichte Höhe Dachgeschoss 2.4 m auf mindestens 5 m2 Fläche; c) Fensterfläche je Raum 10 % der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie führen; d) Dachfensterfläche je Raum 7 % der Bodenfläche.

2In Mehrfamilienhäusern ist pro Einzimmerwohnung ein Abstellraum von mindestens 4 m2 Grundfläche, für jedes weitere vollständige Zimmer von mindestens zusätzlich 1 m2 erforderlich. Abstellräume ausserhalb der Woh­ nung müssen abschliessbar sein.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.