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Art. 52 · Energie

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 24 · Original-PDF

1Steht Fernwärme oder -kälte aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, kann der Stadtrat den Anschluss von Grossbezügerinnen und -bezügern mit einem Bedarf von mehr als 0.5 GWh verfügen, wenn die­ ser hinsichtlich der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhält­ nisses zwischen Aufwand und Ertrag verhältnismässig ist. *

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.