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Art. 51 · Abgrabung von Untergeschossen
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 23 · Original-PDF
1Bei übereck aneinander stossenden Fassaden dürfen Abgrabungen des Untergeschosses an beiden Fassaden nicht aneinander stossen, es sei denn, die Abgrabungen betragen höchstens einen Drittel beider Fassaden. 23 7.1-1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.