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Art. 50 · Verkürzung der Grenz- und Gebäudeabstände

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 23 · Original-PDF

1Gegenüber einem Gebäude, welches vor Inkrafttreten der vorliegenden BNO bewilligt worden ist und den zonengemässen Grenzabstand nicht mehr einhält, muss ein neues Gebäude nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand einhalten, wenn die gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen eingehalten werden.

2Der gesetzliche Gebäudeabstand kann bei Mehrfamilienhäusern nicht re­ duziert werden, auch nicht bei Mehrfamilienhäusern auf dem gleichen Grundstück.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.