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Art. 49 · Strassenabstand

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 23 · Original-PDF

1Der Stadtrat kann die Verkürzung oder Aufhebung der kantonalrechtlichen Strassenabstände von Stützmauern, Böschungen, Einfriedungen und Park­ feldern gegenüber Gemeindestrassen bewilligen, falls und soweit eine sol­ che quartierüblich ist oder dem Schutzziel der Nutzungszone entspricht und soweit die Verkehrssicherheit und der Strassenunterhalt nicht beeinträchtigt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.