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Art. 42 · Nutzungen und deren Störmass

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 20 · Original-PDF

1Betriebsnutzung ist jede nicht der dauernden Wohnnutzung dienende Arbeits- und Freizeitnutzung, namentlich Gewerbe, Verkauf, Dienstleistung, Gastwirtschaft, Hotellerie, Gesundheit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Sport.

2Als nicht störend gilt Betriebsnutzung, die keine erheblich grösseren Aus­ wirkungen entfaltet, als sie aus der Wohnnutzung entstehen (z.B. Quartierlä­ den, kleine Gastwirtschaftsbetriebe, Kindertagesstätten), namentlich mit nur geringem eigenem sowie Kunden- und Besucherverkehr.

3Als mässig störend gilt Betriebsnutzung mit grösseren Auswirkungen als gemäss Abs. 2, soweit sie die üblichen Betriebszeiten ihrer Art einhalten.

4Als üblich gelten für Gastgewerbebetriebe die ordentlichen Betriebszeiten gemäss kantonaler Gesetzgebung, für nicht gastgewerbliche Kulturbetriebe die veranstaltungsspezifischen Betriebszeiten. Von der Üblichkeit abwei­ chende, längere oder kürzere Betriebszeiten können unter Abwägung aller Interessen, namentlich des Quartiercharakters, bewilligt bzw. angeordnet werden.

5Als stark störend gilt jede andere Betriebsnutzung.

6Wohnnutzung erfasst das auf Dauer angelegte Wohnen (einschliesslich betreute Wohnnutzung).

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.