Art. 5 · Pflichtgestaltungspläne
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 2 · Original-PDF
1Für die im Zonenplan umrandeten Areale besteht eine GestaltungsplanPflicht (Anhang 2).
2Für die Pflichtgestaltungspläne kann von den Regelbaumassen im Aus mass von § 4 abgewichen werden, soweit in Anhang 2 nicht besondere Ab weichungen vorgesehen sind. 2 7.1-1
3Innerhalb der Pflichtgestaltungsplanperimeter kann der Stadtrat unter Ab wägung der massgebenden öffentlichen und privaten Interessen für die Zeit bis zur Bebauung nach Gestaltungsplan befristete (maximal 8 Jahre), zo nenkonforme Nutzungsänderungen bewilligen, wenn noch kein Gestaltungs plan besteht oder wenn diese Änderungen dem bestehenden Gestaltungs plan widersprechen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.