Art. 23 · Schutzbereiche
BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 11 · Original-PDF
1Innerhalb der Schutzzone sind die Schutzbereiche gemäss Abs. 2 - 7 aus geschieden, welche in Anhang 6 aufgelistet sind. Für sie gelten in Abwei chung bzw. Ergänzung zu § 22 die nachfolgende Sonderbestimmungen. Die Bereiche sind zudem im Natur- und Landschaftsinventar beschrieben, wel ches für Nutzung, Pflege und Unterhalt sowie Benützung behördenverbind lich ist.
2Feuchtgebiete (FG) dürfen nicht beweidet werden.
3Fromentalwiesen (FW) sind frühestens ab Mitte Juni zweimal, in Ausnah mefällen dreimal jährlich zu mähen; anstelle des letzten Schnitts ist von an fangs September bis Ende September schonende Beweidung möglich.
4Magerwiesen (MW) dürfen nicht beweidet werden. Sie sind einmal jährlich
–nach Teilflächen gestaffelt - zwischen anfangs Juli und Ende September zu mähen.
5Ruderalflächen (RF) sind einmal jährlich von Junggehölz zu befreien. 11 7.1-1
6Streuwiesen (SW) dürfen nicht beweidet werden. Sie sind frühestens ab anfangs September einmal jährlich zu mähen.
7Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Bewirtschaftungsvereinbarun gen mit Stadt oder Kanton. 4.2 Überlagernde Schutzzonen 4.2.1 Zweck und Geltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.