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Art. 23 · Schutzbereiche

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 11 · Original-PDF

1Innerhalb der Schutzzone sind die Schutzbereiche gemäss Abs. 2 - 7 aus­ geschieden, welche in Anhang 6 aufgelistet sind. Für sie gelten in Abwei­ chung bzw. Ergänzung zu § 22 die nachfolgende Sonderbestimmungen. Die Bereiche sind zudem im Natur- und Landschaftsinventar beschrieben, wel­ ches für Nutzung, Pflege und Unterhalt sowie Benützung behördenverbind­ lich ist.

2Feuchtgebiete (FG) dürfen nicht beweidet werden.

3Fromentalwiesen (FW) sind frühestens ab Mitte Juni zweimal, in Ausnah­ mefällen dreimal jährlich zu mähen; anstelle des letzten Schnitts ist von an­ fangs September bis Ende September schonende Beweidung möglich.

4Magerwiesen (MW) dürfen nicht beweidet werden. Sie sind einmal jährlich

–nach Teilflächen gestaffelt - zwischen anfangs Juli und Ende September zu mähen.

5Ruderalflächen (RF) sind einmal jährlich von Junggehölz zu befreien. 11 7.1-1

6Streuwiesen (SW) dürfen nicht beweidet werden. Sie sind frühestens ab anfangs September einmal jährlich zu mähen.

7Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Bewirtschaftungsvereinbarun­ gen mit Stadt oder Kanton. 4.2 Überlagernde Schutzzonen 4.2.1 Zweck und Geltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.