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Art. 22 · Allgemeine Bestimmungen

BZO Bau- und Nutzungsordnung Aarau · S. 10 · Original-PDF

1Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung von wertvollen Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen, Pilze, Flechten und Tiere.

2Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf- und Überschüttungen, Ablagerungen) sind zur Erhaltung und Förderung der Schutzziele sowie zur schonenden, passiven Naherholung (z.B. Wege, Ru­ hebänke) zulässig. 10 7.1-1

3Bewässern, Entwässern, Umbruch, Fräsen, Düngen, Mulchen und Auffors­ ten sind nicht zulässig; die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkraut­ vertilgungsmitteln ist nur zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit mechanischem Aufwand nicht bekämpfbar sind, zulässig. Es ist schonend zu mähen; das Schnittgut ist zu entfernen.

4Die Schutzzone ist so zu pflegen und zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck erhalten bleibt.

5In der Schutzzone ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Betreten ausserhalb der angelegten Wege, das freie Laufenlassen von Hunden, das Zelten und Campieren, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Aussetzen von Tieren, das Einfangen von Wildtieren.

6Rund um die Schutzzone sind angrenzende Pufferstreifen von 3 m Breite extensiv zu bewirtschaften. Massnahmen, welche den Schutz beeinträchti­ gen können (insbesondere Pflügen, Düngen, nicht schutzzielgemässe Ver­ wendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln über Abs. 3 hinaus), sind nicht zulässig.

7Die gemäss Konzessionen für die Kraftwerke erforderlichen Unterhaltsar­ beiten (einschliesslich Installation für Ausbaggerungen) sind zulässig.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.