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Art. 23 · Dachaufbauten
BZO Baureglement Uetendorf · S. 24 · Original-PDF
1Dachaufbauten sind zugelassen, wenn sie sich gut in die Dachlandschaft einfügen.
2Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht mehr als 40 % der Fassadenlänge des obersten Geschosses betragen.
3Bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern sind Dacheinschnitte nicht gestattet.
4Übereinander in der gleichen Dachfläche angeordnete Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.