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Art. 61 · Entschädigung und Pflege von Naturobjekten
BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 35 · Original-PDF
Der Gemeinderat kann eine Entschädigungsordnung über die Gewährung von Beiträgen an die von Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit Naturobjekten betroffenen Grundeigentümer und Bewirtschafter sowie für einmalige Beiträge an spezielle Massnahmen der Landschaftsgestaltung und –aufwertung erlassen.
Bauliche Schutzobjekte und Schutzgebiete
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.