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Art. 61 · Entschädigung und Pflege von Naturobjekten

BZO Gemeindebaureglement Heimberg · S. 35 · Original-PDF

Der Gemeinderat kann eine Entschädigungsordnung über die Gewährung von Beiträgen an die von Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit Naturobjekten betroffenen Grundeigentümer und Bewirtschafter sowie für einmalige Beiträge an spezielle Massnahmen der Landschaftsgestaltung und –aufwertung erlassen.

Bauliche Schutzobjekte und Schutzgebiete

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.